AGB Surfkurs - UNBOUND Wave Surfcamp
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB) VON
Glacierdimension Lda.
STAND 25.10.2019
Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit
wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender) und dem
Reiseveranstalter Glacierdimension Lda. (nachfolgend G.D. genannt) zu Stande
kommenden Pauschalreisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und
füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise ist Vertragspartner des
Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die
Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für einen anderen
Reiseteilnehmer schließt.
Diese ARB gelten nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise i.S. der §§ 651a ff.
BGB, sondern lediglich einzelne Reiseleistungen (z.B. Nur-Hotel, Mietwagen) von
G.D. bucht oder G.D. ausdrücklich als Reisevermittler einer Pauschalreise eines
anderen Reiseveranstalters oder einzelner Reiseleistung (z.B. Nur-Flug) oder
verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB tätig wird und den Reisenden
vor Buchung gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. In diesen Fällen
kommen die Allgemeinen Reisebedingungen/Geschäftsbedingungen des
vermittelten Pauschalreiseveranstalters bzw. Leistungserbringers zur
Anwendung, sofern diese wirksam in den Vermittlungsvertrag einbezogen
wurden.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von G.D. im Katalog
bzw. Prospekt, auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem
sonstigen Medium von G.D., nebst ergänzenden Informationen von G.D. für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende G.D. den Abschluss des
Pauschalreisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der
Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung)
von G.D. zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird G.D. dem
Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger
übermitteln. Sofern der Vertragsschluss bei gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit erfolgt, hat der Reisende einen Anspruch auf eine Reisebestätigung
in Papierform; gleiches gilt bei einem Vertragsschluss außerhalb von
Geschäftsräumen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt
diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das G.D. für die Dauer von zehn
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebotes zustande, sofern G.D. auf die Änderung hingewiesen hat und
diesbezüglich seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist G.D. gegenüber die Annahme ausdrücklich
oder schlüssig durch (An-) Zahlung des Reisepreises erklärt.
1.4 G.D. weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B.
telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1
Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann,
wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen G.D. und dem Reisenden, der
Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei
denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
2. Bezahlung
2.1 Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 30 % des
Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB,
Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde. Der Restbetrag
ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt
werden kann und der Sicherungsschein in Textform übermittelt wurde, vier
Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in
Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese
Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise durch G.D. nicht mehr
abgesagt werden kann.
2.2 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. Buchungen, die so kurzfristig vor
Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder G.D. die
Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann, ist
der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung nach in Textform erfolgter
Übermittlung des Sicherungsscheines fällig.
2.3 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und
Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
2.4 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen
Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist G.D. berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden
mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur
dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des
Reisenden besteht oder G.D. zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen
Informationspflichten nicht erfüllt hat.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von G.D. ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt
der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise
gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von G.D., einem individuellen
Angebot oder einem sonstigen Medium von G.D. unter Maßgabe sämtlicher darin
enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die
gebuchte Pauschalreise relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250
§ 3 EGBGB.
3.2 Im Rahmen der von G.D. durchgeführten Busreisen wird das Gepäck in
normalem Umfang befördert, d.h. maximal eine Tasche/ein Koffer (kein
Hartschalenkoffer) mit max. 20kg (Maße: 80x50x30cm) und ein
Handgepäckstück pro Person (max. 6kg). Das Gepäck und alle weiteren
mitgenommenen Gegenstände sind vom Reisenden beim Umsteigen sowie beim
Ein- und Ausladen zu beaufsichtigen. G.D. empfiehlt den Abschluss einer
Reisegepäckversicherung.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) sowie von
Reisemittlern sind von G.D. nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte
zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die
Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3
EGBGB von G.D. hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten
Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
3.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und die von G.D. nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht
beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn
erklärt werden. G.D. hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer
Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer
besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages
wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von G.D. gesetzten
angemessenen Frist
a) die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der
besonderen Vorgabe anzunehmen,
b) ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
c) die Teilnahme an einer von G.D. gegebenenfalls angebotenen Ersatz-
Pauschalreise zu erklären.
Wenn der Reisende gegenüber G.D. nicht oder nicht innerhalb der gesetzten,
angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als
angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung
einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von G.D. unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen
Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar,
verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte
Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur
ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger
Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern
G.D. bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem
Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn,
Vertragsübertragung (Ersatzperson)
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber G.D. unter den am Ende der ARB
angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem
Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu
erklären.
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so
verliert G.D. den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann G.D. eine
angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der
Rücktritt von G.D. zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die
die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei
unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3 G.D. hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den
nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter
Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von
Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der
Rücktrittserklärung bei G.D. oder dem Reisemittler wie folgt berechnet:
a) allgemeine Stornopauschale:
bis 30. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises pro Person
29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises pro Person
21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises pro Person
14. bis 07. Tag vor Reisebeginn 65% des Reisepreises pro Person
ab 6. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises pro Person
Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung: 90% des
Reisepreises pro Person.
b) besondere Stornopauschale:
Gruppenreisen, die mit Freiplätzen kalkuliert sind und oder einen Fixpreis für
einen Reisebus bzw. eine Unterkunft als Leistungsbestandteil haben unterliegen
besonderen abweichenden Stornopauschalen, auf die in der jeweiligen
Reiseausschreibung/Angebot sowie der Reisebestätigung nach Art. 250 §§ 3, 6
EGBGB ausdrücklich hingewiesen wird.
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, G.D. nachzuweisen, dass
G.D. durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene
Entschädigung verlangen kann.
4.5 G.D. behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere,
konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit G.D. das Entstehen
wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale
nachweisen kann. In diesem Fall ist G.D. verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie
abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
4.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von G.D.
ausdrücklich empfohlen.
4.7 Ist G.D. infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet ist, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
4.8 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger
gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu
erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden
Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung G.D. nicht später als sieben
Tage vor Reiseantritt zugeht.
5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn)
5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht,
sofern eine Umbuchung aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter
vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche
Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt.
5.2 Sofern G.D. auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1
vornimmt, fällt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe
von 25.- € je Vorgang an, das zusätzlich zu einem eventuell neuen Reisepreis für
die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund
der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der
Umbuchung informiert.
5.3 Umbuchungswünsche des Reisenden ab 29 Tage vor Reisebeginn können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag gemäß Ziffer 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die G.D. ordnungsgemäß
angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in
Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises.
G.D. wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen. G.D. empfiehlt den Abschluss einer
Reise-Abbruch-Versicherung.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
und Kündigung durch G.D.
7.1 G.D. kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn G.D.
a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten
Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt,
bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der
vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu
erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat G.D. unverzüglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat G.D. unverzüglich, auf
jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den
Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.
7.2 G.D. kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
durch G.D. nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt
nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von
vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt G.D., so behält
G.D. den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die G.D. aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge.
8. Mitwirkungspflichten des Reisenden.
8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat G.D. oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise
gebucht hat, zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B.
Busticket, Hotelvoucher) trotz vollständiger Zahlung des Reisepreises nicht
innerhalb der von G.D. mitgeteilten Frist erhält.
8.2 Mängelanzeige
G.D. ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu
erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen
Reisemangel G.D. gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende
seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von G.D. vor Ort bekannt zu
geben. Ist ein Vertreter von G.D. vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht
geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel G.D. direkt gegenüber
bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von G.D.
nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von G.D. für eine
Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat
darüber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei
dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln.
Der Vertreter von G.D. ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich
ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
Soweit G.D. infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht
Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach §
651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen
Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so
hat der Reisende G.D. zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch G.D. verweigert wird oder eine
sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
a) Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck hat der Reisende
umgehend beim Busfahrer anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen.
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung
unverzüglich G.D. gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine
Bekanntgabe beim Busfahrer entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der
diesbezüglichen Mängelanzeige bei G.D. gemäß Ziffer 8.2.
9. Beschränkung der Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung von G.D. für Schäden, die nicht aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden.
Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich
auch G.D. gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus
internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche
Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der
Haftungsbeschränkung unberührt.
9.2 G.D. haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von G.D. sind. G.D.
haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des
Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten seitens G.D. ursächlich waren.
9.3 G.D. haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der
Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von G.D. oder deren
Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen
oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung,
Verbraucherstreitbeilegung
10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende
gegenüber G.D. geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den
Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat,
erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger
geltend zu machen.
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren;
die Verjährungsfrist beginnt
mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen G.D. an Dritte, die nicht
Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.
10.4 G.D. weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin,
dass G.D. nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht
verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur
Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte G.D.
freiwillig daran teilnehmen, wird G.D. die Reisenden hierüber auf einem
dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen
Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/
verwiesen.
11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
11.1 G.D. unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse
des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung
von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor
Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn G.D. nicht, nicht
ausreichend oder falsch informiert hat.
11.3 G.D. haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende G.D. mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass G.D. eigene Pflichten schuldhaft
verletzt hat.
12. Sportkurse und –programme von G.D.
12.1 Die von G.D. veranstalteten Reisen setzen auf Grund ihres sportlichen
Charakters erhöhte Anforderungen an Fitness und Gesundheit voraus. Die
Teilnahme an den von G.D. angebotenen Sportkursen und -programmen
erfordert geistige und körperliche Fitness. Es wird daher empfohlen, sich vor
einer Reiseanmeldung sportärztlich untersuchen zu lassen.
12.2 Während den Sportkursen und -programmen ist den Sportlehrern und
Betreuern Folge zu leisten. Der Reisende ist verpflichtet, die lokalen, nationalen
sowie internationalen Sicherheitsrichtlinien einhalten. Zuwiderhandlungen
haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung der
anteiligen Kosten für den entsprechenden Kurs oder das Programm zur Folge.
12.3 Reisende, die einen Sportkurs oder ein Sportprogramm buchen, müssen
über die geforderte und in der Ausschreibung beschriebene Erfahrung verfügen.
Der zuständige Sportlehrer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder
Qualifikation den Reisenden auf ein für seine Kenntnisse geeigneten Sportkurs
bzw. -programm umzubuchen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und G.D. findet
portugiesisches Recht Anwendung.
13.2 Der Reisende kann G.D. nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von G.D.
gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen
gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von G.D. vereinbart, sofern
diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von
Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches
gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem
Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem
Reisenden und G.D. anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden
ergibt, oder
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört,
für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die
entsprechenden portugiesischen Vorschriften.
Gerichtsstand, Mafra, Portugal