REISEBEGINGUNGEN FÜR REISEVERTRÄGE FÜR REISEN, LEHRGÄNGE, CAMPS, FREIZEITEN MIT SRS e.V.
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und SRS e.V. (nachfolgend SRS) zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
- Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtung des Kunden
1.1. Durch die Unterstützung ehrenamtlicher Mitarbeiter kann ein umfangreiches Angebot zur Verfügung gestellt werden. Diese Mitarbeiter kommen aus verschiedenen Berufen und stellen ihren Urlaub, Kraft und Zeit zur Verfügung, um den jeweiligen Lehrgang, die Freizeit oder das Camp für den Gast optimal zu gestalten. Der Gast erklärt sich damit einverstanden an einer christlichen Gemeinschaft teilzunehmen.
1.2. Der Gast hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für die eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat.
1.3. Für alle Buchungswege gilt:
1.3.1. Grundlage des Angebots von SRS und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SRS für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
1.3.2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von SRS vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SRS vor, an das SRS für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit SRS bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist SRS die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.3.3. Die von SRS gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.4. Für die Buchung, die schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
1.4.1. Solche Buchungen sollen mit dem Buchungsformular von SRS erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Kunde SRS den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 10 Werktage gebunden.
1.4.2. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch SRS zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird SRS dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.5. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
1.5.1. Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von SRS erläutert.
1.5.2. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
1.5.3. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
1.5.4. Soweit der Vertragstext von SRS im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
1.5.5. Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „Zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde SRS den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 10 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
1.5.6. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
1.5.7. Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. SRS ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
1.5.8. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von SRS beim Kunden zu Stande.
1.6. SRS weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, E-Mails sowie Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
- Bezahlung
2.1. SRS und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung des Reisepreises zur Zahlung fällig, deren Höhe der Reisebestätigung zu entnehmen ist. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2. Soweit die Reiseleistungen keine Beförderung des Kunden von seinem Wohnort oder einem anderen Ausgangspunkt zum Ort der vertraglichen Leistungen und/oder zurück enthalten und im Einzelfall vereinbart ist, dass der gesamte Reisepreis ohne vorherige Anzahlung erst am Ende der Reise nach Erhalt aller Reiseleistungen zahlungsfällig ist, besteht keine Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung und zur Übergabe eines Sicherungsscheins. Dies gilt auch, wenn eine Anzahlung und/oder Restzahlung vor Reiseende vereinbart wurde, SRS in der Buchungsbestätigung jedoch auf eine solche Anzahlung bzw. Vorauszahlung ausdrücklich verzichtet.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl SRS zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist SRS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
- Preiserhöhung, Preissenkung
3.1. SRS behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
3.1.1. eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
3.1.2. eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
3.1.3. eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern SRS den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
3.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
3.3.1. Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann SRS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
- Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SRS vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SRS vom Kunden verlangen.
3.3.2. Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.3.3. Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SRS verteuert hat
3.4. SRS ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für SRS führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von SRS zu erstatten. SRS darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die SRS tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. SRS hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
3.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.
3.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von SRS gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von SRS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
- Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Stornokosten
4.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SRS. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen an SRS e. V. Im Sportzentrum 2, 57610 Altenkirchen oder per E-Mail an: camps@srsonline.de
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert SRS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann SRS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von SRS zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von SRS unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. SRS hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Kinder – Jugendangebot (bisher Stornostaffel C)
bis 45. Tag: 10%
44. bis 31. Tag: 30%
30. Tag bis 15. Tag: 50%
14. bis 2. Tag: 70%
1. Tag und Nichtanreise: 90%
Eigene Anreise (bisher Stornostaffel D)
bis 45. Tag: 10%
44. bis 31. Tag: 20%
30. Tag bis 15. Tag: 50%
14. bis 7. Tag: 70%
6. bis 2. Tag: 80%
1. Tag und Nichtanreise: 90%
Flugreisen (bisher Stornostaffel E)
bis 45. Tag: 20%
44. bis 31. Tag: 30%
30. Tag bis 15. Tag: 50%
14. bis 7. Tag: 70%
6. bis 2. Tag: 90%
1. Tag und Nichtanreise: 100%
4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SRS nachzuweisen, dass SRS überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von SRS geforderte Entschädigungspauschale.
4.5. SRS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SRS nachweist, dass SRS wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist SRS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Ist SRS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat SRS unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von SRS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie SRS 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung ggf. Auslandskrankenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
- Rücktritt wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl
5.1. SRS kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
5.1.1. Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von SRS beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
5.1.2. SRS hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben
5.1.3. SRS ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
5.1.4. Ein Rücktritt von SRS später als
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
vor Reisebeginn ist unzulässig.
5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6. gilt entsprechend.
- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sowie unvermeidlicher, außergewöhnlicher Umstände
6.1. SRS kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von SRS nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von SRS beruht.
6.2. Kündigt SRS, so behält SRS den Anspruch auf den Reisepreis; SRS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SRS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.3. Des Weiteren weisen wir auf die Kündigungsmöglichkeiten aufgrund unvermeidlicher, außergewöhnlicher Umständen nach §651h hin.
- Obliegenheiten des Kunden/ Reisenden
7.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat SRS oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Bahnticket, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von SRS mitgeteilten Frist erhält.
7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
7.2.1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
7.2.2. Soweit SRS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen
7.2.3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von SRS vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von SRS vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SRS unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SRS zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SRS bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
7.2.4. Der Vertreter von SRS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
7.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er SRS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SRS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
- Datenschutz, Bildmaterial
8.1. Der Kunde willigt ein, dass seine Daten von SRS elektronisch gespeichert, verarbeitet und für die notwendigen administrativen sowie rechtlichen Arbeitsvorgänge verwendet werden dürfen. Gemäß DSGVO kann er jederzeit kostenlos Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten ersuchen sowie eine Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Zusätzlich besteht auch ein Widerspruchsrecht die Einwilligungsklärung (per Post oder E-Mail) für die Zukunft zu ändern oder zu widerrufen. Personenbezogene Daten werden an Leistungsträger von SRS übermittelt, soweit dies zum Zweck der Begründung, Durchführung oder Rückabwicklung des Reisevertrages erforderlich ist. Dabei werden die deutschen datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet.
8.2. SRS garantiert die Nutzung dieser Daten nur für SRS eigene Zwecke, wie z.B. Listen für die Teilnehmer (inkl. E-Mail-Adressen), dem Versand des aktuellen Nachrichtenmagazins oder anderer Angebote.
8.3. Der Gast hat jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten, sofern dies rechtlich möglich ist.
8.4. Alle Bild- und Tonträger, die bei der Reise erstellt werden, können vom Organisator zu Veröffentlichungszwecken, PR-Maßnahmen oder im Rahmen der Reise ohne vorherige Absprache genutzt werden. Der Gast erklärt sich mit der Anmeldung bereit, dass Bildträger, auf denen er oder sein Kind abgebildet ist, in gedruckter und/oder elektronische Form für SRS eingesetzt werden können. Der Kunde kann dieser Verwendung jederzeit für die Zukunft schriftlich widersprechen.
- Nachrichtenmagazin einsatz
9.1. Mit Abschluss des Reisevertrags erhält der Kunde ein kostenloses Abonnement des SRS-Nachrichtenmagazin einsatz. Dieses wird quartalsweise an den Kunden per Post verschickt. Eine Kündigung dieses Abonnement ist jederzeit (per Telefon, E-Mail oder Post) ohne Kündigungsfrist möglich.
- Beschränkung der Haftung
10.1. Die vertragliche Haftung von SRS für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
10.2. SRS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SRS sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
10.3. SRS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SRS ursächlich geworden ist.
10.4. Eine Unfall- oder Haftpflichtversicherung ist nicht im Gesamtpreis enthalten. SRS Mitglieder sind durch ihre Mitgliedschaft automatisch unfall- und subsidiär haftpflichtversichert.
- Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber SRS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
- Alternative Streitbeilegung, Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. SRS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass SRS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für SRS verpflichtend würde, informiert SRS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. SRS weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
12.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und SRS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können SRS ausschließlich an dessen Sitz verklagen.
12.3. Für Klagen von SRS gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SRS vereinbart.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Deutscher Tourismusverband e.V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017 [2018]
Reiseveranstalter ist:
SRS e.V.
Geschäftsführender Vorstand: Daniel Mannweiler / Frank Schellenberger
Vereinsregister: Amtsgericht Montabaur VR 10926
Im Sportzentrum 2
57610 Altenkirchen
Telefon: 02681 941-150
Telefax: 02681 941-151
E-Mail: info@srsonline.de
Altenkirchen, 19. September 2023